Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 19.07.2006

Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06   

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https://dejure.org/2006,3545
BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06 (https://dejure.org/2006,3545)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - III ZR 33/06 (https://dejure.org/2006,3545)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - III ZR 33/06 (https://dejure.org/2006,3545)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei AGB-Abmahnungen durch Verbraucherschutzverband

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei AGB-Abmahnungen durch Verbraucherschutzverband

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 497
  • WM 2006, 635
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00

    Rechtsmittelbeschwer bei Verbandsklage gegen AGB-Klauseln

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06
    Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.).

    Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten Grundsätze den Streitwert je angegriffener Klausel regelmäßig mit 3.000 DM bewertet (Beschlüsse vom 15. April 1998 und 18. Juli 2000 aaO).

  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 296/96

    Bemessung der Beschwer für die Klage eines Verbraucherschutzvereins

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06
    Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.).

    Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit, für das die Größe des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben können, kann auf die eigenen Angaben des klagenden Verbandes zum Streitwert zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 26. März 1997 aaO).

  • OLG Brandenburg, 11.01.2006 - 7 U 52/05

    Zu den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2006 - 7 U 52/05 - wird als unzulässig verworfen.
  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 317/97

    Anspruch gegen einen Mieterschutzverein auf Unterlassung der Verwendung und

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06
    Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2017 - III ZR 296/16

    Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter

    Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20).

    Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11, aaO Rn. 21).

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Den Wert der Beschwer der Beklagten sowie den Streitwert für das Revisionsverfahren für den auf Unterlassung der Verwendung der streitigen Entgeltklausel gerichteten Klageantrag bemisst der Senat, ausgehend von den hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), mit 3.000 EUR.
  • OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11

    Unterlassung: Einbeziehung von Klauseln eines Stromversorgers zur Höhe einer

    In der Sache ist zur Höhe des Streitwerts darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2007, 497 [498]) eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500,- EUR je angegriffener Klausel in auf Unterlassung gerichteten Verbandsklageverfahren nicht geboten ist.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16041
FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04 (https://dejure.org/2006,16041)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 K 163/04 (https://dejure.org/2006,16041)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 13 K 163/04 (https://dejure.org/2006,16041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1; BImSchV § 26
    Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 42
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 217/03

    Zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung des für das private Immissionsschutzrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) sei der Wissenschaft und Forschung bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, insbesondere unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen könnten (Urteile vom 13. Februar 2004 V ZR 217 und 218/03 (iuris; V ZR 217/03 in NJW 2004, 1317).

    Der BGH hat aus diesem Grund den gegen den Betreiber einer Mobilfunkanlage gerichteten Unterlassungsanspruch als unbegründet beurteilt (vgl. Urteil V ZR 217/03 in NJW 2004, 1317unter Abschn. II, Nr. 3 der Entscheidungsgründe).

    Soweit die Klägerin im Schreiben vom 04.08.2004 (Seite 3) vorbringt, im benachbarten Ausland bestünden geringere Grenzwerte und das Bundesamt für Strahlenschutz habe "entsprechende Forschungsvorhaben" in Auftrag gegeben, deren Ergebnis noch nicht vorliege, und zum Beweis ein Sachverständigengutachten beantragt, so ist eine solche Beweiserhebung für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich und ungeeignet (vgl. BGH NJW 2004, 1317, 1319).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2001 III R 6/01 (BStBl II 2002, 240) könne sich das Finanzamt nicht berufen, da es sich dort um die Freisetzung von Asbestfasern handle, während es hier um die permanente Strahlung durch die benachbarte Mobilfunkantenne gehe, die anders als Asbestfasern auch durch Mauern und Fensterscheiben in das Gebäude gelange und damit eine Gesundheitsgefährdung und Schädigung eintrete, was durch Sachverständigengutachten bewiesen werde.

    Die konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, a.a.O.; vom 23. März 2002 III R 52/99, a.a.O.).

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, ist durch die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592 geklärt.

  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Auch in dem weiteren BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 52/99 (BStBl II 2002, 592) gehe es nicht um eine Beeinträchtigung durch Mobilfunkstrahlungen, sondern um Formaldehydemissionen.

    Die konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, a.a.O.; vom 23. März 2002 III R 52/99, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Der BGH nimmt dabei Bezug auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 -1 BvR 1676/01- (NJW 2002, 1638), mit dem eine gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 74/05

    Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung des Betriebs einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, die zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestünden derzeit nicht (vgl. auch BGH-Urteil vom 15.03.2006 VIII ZR 74/05, juris).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen sind, für den Stpfl. zwangsläufig war (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774).
  • OVG Sachsen, 09.11.2004 - 1 BS 377/04

    elektromagnetische Felder, Mobilfunkstation, Sendemast, Standortbescheinigung,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertritt im Beschluss vom 9. November 2004 1 Bs 377/04 (NJW 2005, 1143) die Auffassung, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk festgestellt werden können.
  • BFH, 03.05.2004 - III B 159/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.07.2006 - 13 K 163/04
    Die Anwendung der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Einzelfallentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2004 III B 159/03, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 13 V 1/05

    Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche

    Das Klageverfahren 13 K 163/04 hat jedoch, wie oben ausgeführt, bei dem gegenwärtigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg.
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